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Staat oder Privatrechtsgesellschaft? (German)

Staat oder Privatrechtsgesellschaft?

Hans-Hermann Hoppe

[Text of speech delivered at the 14th Philosophicum Lech, 24 Sept. 2010]

Das Problem gesellschaftlicher Ordnung

Robinson Crusoe, allein auf seiner Insel, kann tun und lassen was er will. Die Frage nach Regeln eines geordneten menschlichen Zusammenlebens stellt sich fuer ihn nicht. Diese Frage kann naturgemaess erst auftreten, wenn eine zweite Person, Freitag, die Insel betritt. Doch auch dann bleibt die Frage so lange irrelevant, so lange es keine Knappheit gibt. Angenommen, es handele sich bei der Insel um das Schlaraffenland. Alle aeusseren Gueter existieren im Ueberfluss. Sie sind “freie Gueter,” so wie die Luft, die wir atmen, ueblicherweise ein “freies” Gut ist. Was auch immer Robinson mit diesen Guetern gegenwaertig anstellt, seine Handlungen haben weder Rueckwirkungen auf seinen eigenen zukuenftigen Guetervorrat, noch auf den gegenwaertigen oder zukuenftigen Vorrat derselben Gueter seitens Freitag (und umgekehrt). Es ist deshalb ausgeschlossen, dass es zwischen Robinson und Freitag jemals zu einem Konflikt hinsichtlich der Verwendung dieser Gueter kommen kann. Ein Konflikt ist erst dann moeglich, wenn Gueter knapp sind, und erst dann wird es zum Problem, Regeln zu finden, die ein geordnetes – konfliktfreies – Zusammenleben ermoeglichen.

Im Schlaraffenland gibt es nur ein knappes Gut: den physischen Koerper einer Person und dessen jeweiligen Standplatz. Robinson und Freitag haben jeweils nur einen einzigen Koerper und Standplatz. Sie koennen nicht gleichzeitig an mehreren Standorten anwesend sein, und sie koennen nicht gleichzeitig saemtliche ihrer Beduerfnisse befriedigen. Vielmehr muessen sie unaufhoerlich zwischen besseren und schlechteren Standorten und vorrangigen und nachrangigen Beduerfnissen waehlen. Doch damit kann es zwischen Robinson und Freitag auch zu Konflikten kommen: Robinson und Freitag koennen nicht gleichzeitig denselben Standplatz einnehmen wollen, ohne dabei in einen physischen Konflikt miteinander zu geraten. Deshalb muss es selbst im allgemeinen Ueberfluss des Schlaraffenlandes Regeln des Zusammenlebens geben – Regeln hinsichtlich der Platzierung und raeumlichen Bewegung von Personen. Und ausserhalb des Schlaraffenlandes, im Reich der Knappheit, muss es darueber hinaus Regeln geben, die den Umgang nicht nur mit Personenkoerpern und ihren Standplaetzen, sondern mit allen knappen Guetern so ordnen, dass saemtliche moeglichen Konflikte ausgeschlossen werden koennen. Dies ist das Problem gesellschaftlicher Ordnung.

Die Problemloesung: die Idee des Privateigentums

Vorschlaege zur Loesung des Problems gesellschaftlicher Ordnung gibt es viele, und diese Vorschlagsvielfalt hat dazu beigetragen, dass die Suche nach einer einzigen, “korrekten” Problemloesung vielfach fuer illusorisch gehalten wird. Und doch gibt es eine seit langem bekannte korrekte Loesung, und fuer einen moralischen Relativismus besteht deshalb keinerlei Grund. Die Loesung des Problems gesellschaftlicher Ordnung ist die Idee des Privateigentums.

Zunaechst formuliere ich die Loesung fuer den speziellen Fall des Schlaraffenlandes und anschliessend fuer den allgemeinen Fall einer Welt, die durch all-umfassende Gueterknappheit gekennzeichnet ist.

Im Schlaraffenland besteht die Loesung in einer einfachen Regel, die bestimmt, dass jede Person ihren Koerper ueberall platzieren und hinbewegen darf, vorausgesetzt nur, dass diese Standorte nicht bereits vorher von den Koerpern anderer Personen eingenommen worden sind. Und ausserhalb des Schlaraffenlandes besteht die Loesung in vier logisch miteinander verbundenen Regeln.

Erstens: Jede Person ist der private (exklusive) Eigentuemer ihres physischen Koerpers. In der Tat, wer sonst, wenn nicht Robinson, sollte der Eigentuemer von Robinson’s Koerper sein? Freitag, oder Robinson und Freitag gemeinsam? Aber dann wuerde Konflikt nicht zweckgemaess vermieden, sondern erzeugt und vorprogrammiert!

Zweitens: Jede Person ist darueber hinaus privater Eigentuemer aller derjenigen natur-gegebenen Gueter (Dinge), die sie zuerst als knapp wahrgenommen und mit Hilfe ihres eigenen Koerpers zu nutzen und bearbeiten begonnen hat, d.i., bevor dieselben Gueter von anderen Personen als knapp wahrgenommen und benutzt wurden. Wer sonst, wenn nicht der erste Nutzer, sollte ihr Eigentuemer sein? Der zweite Nutzer, oder der erste und der zweite gemeinsam? Doch dann wuerde Konflikt wiederum zweckwidrig erzeugt, statt vermieden!

Drittens: Jede Person, die mit Hilfe ihres Koerpers und anderer von ihr “urspruenglich” angeeigneter Dinge (Gueter) dann weitere Gueter herstellt, wird damit zum Eigentuemer dieser zusaetzlichen Gueter, vorausgesetzt nur, dass sie im Produktionsprozess nicht die physische Integritaet des Eigentums anderer Personen unaufgefordert verletzt.

Viertens: Nachdem ein Gut erstmals von einer Person angeeignet worden ist, indem diese, wie John Locke es ausgedrueckt hat, ihre Arbeit mit ihm “gemischt” hat, kann Eigentum an ihm und allen weiteren, mit seiner Hilfe hergestellten Gueter nur noch auf dem Weg einer freiwilligen, d.i., wechselseitig vorteilhaften und konfliktfreien, Eigentumstiteluebertragung von einem frueheren auf einen spaeteren Eigentuemer erfolgen.

An dieser Stelle kann ich mir eine ausfuehrliche, sowohl ethische als auch oekonomische Rechtfertigung dieser Regeln ersparen. Das ist andernorts geschehen. Hier gilt es nur folgendes kategorisch festzuhalten.

Entgegen der vielfach gehoerten Behauptung, es handele sich bei der gerade erlaeuterten Institution des Privateigentums nur um eine Konvention, muss vielmehr dies konstatiert werden: Eine Konvention dient einem Zweck und es gibt zu ihr eine Alternative. So ist zum Beispiel das lateinische Alphabet eine Konvention. Es dient dem Zweck der schriftlichen Kommunikation und es gibt zu ihm eine Alternative, wie z. B. das kyrillische Alphabet. Doch was ist der Zweck von Regeln bzw. Normen? Gaebe es keine interpersonellen Konflikte – d.h. gaebe es aufgrund einer praestabilierten Harmonie der Interessen aller Personen nie eine Situation, in der zwei oder mehr Personen ein- und dasselbe Gut einer unterschiedlichen (inkompatiblen) Nutzung zufuehren wollen – dann benoetigte man keinerlei Normen. Es ist der Zweck von Normen, ansonsten unvermeidbaren Konflikt zu vermeiden. Eine Norm, die Konflikte erzeugt, anstatt sie zu vermeiden, widerspricht dem Sinn einer Norm. Es ist eine dys-funktionale Norm bzw. eine Perversitaet. Hinsichtlich des Zwecks der Konfliktvermeidung ist die Institution des Privateigentums nun aber ersichtlich keine blosse Konvention Denn es gibt zu ihr keine Alternative. Nur privates (exklusives) Eigentum macht es moeglich, dass alle ansonsten unvermeidbaren Konflikte tatsaechlich vermieden werden koennen. Und nur wenn privates Eigentum in letzter Instanz auf urspruengliche individuelle Aneignungsakte zurueckgeht, ist es moeglich, dass jeder moegliche Konflikt von Anfang der Menschheit an vermieden werden kann. Denn nur eine erste Aneignung eines zuvor unangeeigneten Gutes kann konfliktfrei erfolgen, einfach deshalb, weil (per definitionem) niemand zuvor irgendetwas mit dem Gut zu tun gehabt haben kann.

Das Problem der Normdurchsetzung und des Privateigentumschutzes: der Staat

So wichtig die Einsicht in die Alternativlosigkeit der Einrichtung des Privateigentums als Mittel der Konfliktloesung ist, sie reicht doch nicht aus, um auch tatsaechlich soziale Ordnung zu schaffen. Denn auch wenn jedermann weiss, wie Konflikte vermieden werden koennen, so ist es doch moeglich, dass Personen Konflikte gar nicht vermeiden wollen, sondern sich von ihnen persoenliche Vorteile (auf Kosten anderer) erhoffen. In der Tat, so lange Menschen sind wie sie sind, wird es auch Moerder, Raeuber, Diebe und Betrueger geben, die sich nicht an die erlaeuterten Regeln halten. Eine jede Sozialordnung benoetigt darum, um Bestand zu haben, Mechanismen, die dafuer sorgen, dass Regelbrecher erfolgreich in Schach gehalten werden. Doch wie ist diese Aufgabe zu loesen, und durch wen?

Die Standardantwort auf diese Frage lautet: dies, d.h., die Durchsetzung von Recht und Ordnung, ist die vornehmste (und einzige) Aufgabe des Staates. Das ist insbesondere die Antwort, die seitens des klassischen Liberalismus gegeben wird, auch von meinem persoenlichen intellektuellen Lehrmeister, dem grossen oesterreichischen Wirtschafts- und Gesellschaftstheoretiker Ludwig von Mises. Ob diese Antwort zutrifft, haengt davon ab, was der Staat ist. Der Staat ist, dieser Standardantwort zufolge, nicht einfach eine normale, spezialisierte Firma. Statt dessen wird der Staat als eine Agentur definiert, die durch zwei besondere, logisch verbundene Merkmale gekennzeichnet ist. Erstens (und entscheidend) ist der Staat eine Agentur, die ein territoriales Monopol der Letztentscheidung bezueglich saemtlicher Konfliktfaelle ausuebt. Der Staat ist der ultimative Schiedsrichter bei allen Konfliktfaellen, einschliesslich solcher, in die er bzw. seine Agenten selbst verwickelt ist bzw. sind. Es gibt keine hoehere Appellationsinstanz als den Staat selbst. Und zweitens besitzt der Staat ein territoriales Monopol der Besteuerung. Das heisst, der Staat kann einseitig, ohne die Zustimmung saemtlicher Betroffener, den Preis bestimmen, den die auf “seinem” Territorium ansaessigen Personen fuer die Finanzierung seiner letzt-richterlichenTaetigkeit bezahlen muessen.

Der Grundirrtum des Etatismus

So weitverbreitet diese Standardantwort und die ihr entsprechende Auffassung von der Notwendigkeit und Wuenschbarkeit der Einrichtung eines Staates als eines territorialen Monopolisten ultimativer Rechtsprechung ist, so steht sie doch im eklatanten Widerspruch zu elementaren ethischen und oekonomischen Grundsaetzen und Gesetzen.

Zunaechst: Zwei unter Oekonomen und politischen Philosophen nahezu einhellig akzeptierte Aussagen sind diese:

– Erstens: Jedes “Monopol” ist aus Sicht von Konsumenten “schlecht.” Monopol ist dabei in klassischer Weise definiert als ein einem einzigen Dienstleistungs- oder Gueterproduzenten verliehenes Privileg, d.h. als Abwesenheit “freien Eintritts” in einen bestimmten Produktionsbereich. Nur ein Produzent, A, darf ein bestimmtes Gut, X, herstellen. Ein solcher Monopolist ist “schlecht” fuer Konsumenten weil, vor potenziellen Anbieterkonkurrenten geschuetzt, der Preis seines Produkts hoeher und dessen Qualitaet niedriger sein wird als bei freier Konkurrenz.

– Und zweitens: Die Produktion von Recht und Ordnung bzw. von “Rechtssicherheit,” ist die erstrangige Aufgabe eines “Staates” (so wie er gerade definiert worden ist). Sicherheit wird dabei in der weiten, in der amerikanischen Unabhaengigkeitserklaerung verwendeten Bedeutung verstanden: als Schutz von Leben, Eigentum und dem persoenlichen Gluecksstreben, vor innerer und aeusserer Aggression, d.h. Kriminalitaet und Krieg.

Beide Aussagen sind offenkundig miteinander unvereinbar. Doch hat dieser Umstand Oekonomen und Philosophen nur selten Sorgen bereitet. Und wenn doch, so ist es die typische Reaktion, die ausnahmslose Geltung der ersteren, nicht aber der letzteren Aussage in Zweifel zu ziehen. Dabei gibt es schlagende theoretische Guende (und Berge empirischer Evidenz) dafuer, umgekehrt die Geltung letzterer Aussage zu bestreiten.

Als territoriales Monopol der ultimativen Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung ist der Staat nicht nur irgend-ein Monopolist, wie z.B. ein Milchmonopolist oder ein Automonopolist, der Milch oder Autos von vergleichsweise geringerer Qualitaet und zu hoeheren Preisen produziert. Im Unterschied zu allen uebrigen Monopolisten kann der Staat ausser minderwertigen Guetern vielmehr auch Un-Gueter produzieren. In der Tat, er muss erst Un-Gueter produzieren, ehe er irgendetwas herstellen kann, das dann als (minderwertiges) Gut angesehen werden kann.

Wenn eine Agentur Letztentscheidungsbefugnis in saemtlichen Faellen von Konflikt hat, dann hat sie diese Befugnis auch bezueglich aller Konfliktfaelle, die sie selbst involvieren. Dementsprechend muss es erwartet werden, dass der Monopolist nicht bloss als Vermeider und Schlichter von Konflikten taetig wird, sondern dass er insbesondere auch selbst Konflikte herbeifuehrt oder provoziert, um sie dann zu seinen eigenen Gunsten zu entscheiden. Wenn man nur an den Staat appellieren kann, um Gerechtigkeit zu erfahren, wird Gerechtigkeit zunehmend zugunsten des Staates pervertiert. Hieran koennen auch “Verfassungen” und “oberste Gerichte” nichts aendern. Denn es handelt sich hierbei doch immer um Staats-Verfassungen und Staats-Gerichte. Welche “Begrenzungen” diese Verfassungen einem Staat in seinem Tun auch immer auferlegen moegen, die Entscheidung darueber, ob sein Handeln rechtens oder unrechtens ist, wird in allen Faellen von Personen getroffen, die selbst Agenten des Staates sind. Es ist daher voraussehbar, dass die Definition von Privateigentum und Eigentumsschutz kontinuierlich zugunsten der legislativen Gewalt des Staates veraendert und ausgehoehlt wird. An die Stelle eines ewigen, unverrueckbaren – erkenn- und einsehbaren – Rechts tritt willkuerliche Gesetzgebung.

Mehr noch, als Letztentscheidungsinstanz verfuegt der Staat auch ueber territoriale Steuer-hoheit, d.h. er darf einseitig, ohne die Zustimmung aller davon Betroffenen, den Preis festlegen, den die ihm unterworfenen Privatrechtssubjekte fuer das staatlich erbrachte, pervertierte Recht zu entrichten haben. Eine steuerfinanzierte Agentur, die beansprucht, Leben und Eigentum zu schuetzen, ist freilich ein Widerspruch in sich: ein enteignender Eigentumsschuetzer. Motiviert wie jedermann durch Selbstinteresse und Arbeitsleid, aber ausgestattet mit der einzigartigen Befugnis Steuern zu erheben, ist es darum zu erwarten, dass die Agenten des Staates stets versuchen werden, die Ausgaben fuer Sicherheit zu maximieren und gleichzeitig die tatsaechliche Produktion von Sicherheit zu minimieren. Je mehr Geld man ausgeben kann und je weniger man dafuer leisten muss, umso besser dran ist man.

Weitere etatistische Irrtuemer: der demokratische Staat

Neben dem Grundirrtum des Etatismus gibt es noch weitere, spezielle Irrtuemer bezueglich des besonderen Falles eines demokratischen Staates, die hier zumindest kurz angesprochen werden muessen. (Eine ausfuehrliche Behandlung dieses Themas ist ebenfalls andernorts erfolgt.)

Die traditionelle, vor-moderne Form des Staates ist die einer (absoluten) Monarchie. Der Monarchie als Staatsform wurde jedoch vorgeworfen, insbesondere auch von klassisch liberaler Seite, dass sie unvereinbar mit dem ehernen Grundsatz der “Gleichheit aller vor dem Gesetz” sei und statt dessen auf personellen Privilegien beruhe. Darum, so wurde argumentiert, galt es den monarchischen Staat durch einen demokratischen Staat zu ersetzen. Indem man jedermann gleichberechtigte Teilnahme an und Zutritt zu der Staatsregierung gewaehre, statt diese einer privilegierten Klasse von Adligen vorzubehalten, meinte man, dem Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz entsprechen zu koennen.

In Wahrheit ist diese “demokratische Gleichheit” jedoch etwas voellig anderes, und gaenzlich unvereinbar mit der Idee eines universellen Rechtes, das fuer jedermann gleichermassen, ueberall und immer Geltung besitzt. Der vormalige, beanstandete Dualismus des Rechts – eines hoeheren Rechts der Koenige und Adligen und eines niederen Rechts der Untertanen – bleibt unter demokratischen Bedingungen weiterhin in Kraft, wenn auch in anderer Gestalt. Er verwandelt sich nurmehr in einen Dualismus von sogenanntem “oeffentlichen Recht” auf der einen Seite und “Privatrecht” auf der anderen, sowie der Ueberlegenheit des ersteren gegenueber dem letzteren. Unter demokratischen Bedingungen hat jede Person ein gleiches Eintrittsrecht in die Staatsregierung. Jeder kann sozusagen Koenig werden, nicht nur ein privilegierter Personenkreis. Es gibt von daher in der Demokratie keine personellen Privilegien oder privilegierte Personen. Doch gibt es funktionelle Privilegien und privilegierte Funktionen. Solange und insofern eine Person in offizieller (staatlicher) Funktion taetig ist, unterliegt ihr Handeln den Bestimmungen des “oeffentlichen Rechts” und nimmt sie damit eine privilegierte Position gegenueber Personen ein, die unter der Autoritaet des blossen Privatrechtes stehen. Als staatliche Funktionstraeger duerfen Personen Handlungen durchfuehren, die ihnen als blossen Privatpersonen strikt – als kriminell – untersagt sind. Insbesondere duerfen “oeffentlich Bedienstete” ihre eigene Taetigkeit durch Steuern finanzieren oder subventionieren. Das heisst, sie muessen ihr Einkommen nicht, wie bei Privatrechtssubjekten der Fall, durch den Verkauf von Guetern oder Dienstleistungen erzielen fuer die es freiwillig zahlende Abnehmer gibt, sondern sie duerfen einseitig auferlegte Zwangsabgaben erheben. Kurz: sie duerfen als Staatsbedienstete das tun und davon leben, was im normalen Privatrechtsverkehr als Diebstahl und Diebesbeute gilt. Privilegien – und der Unterschied zwischen Herrschern und Untertanen – verschwinden also nicht unter demokratischen Verhaeltnissen. Vielmehr: Anstatt Diebstahl und Herrschaftsausuebung auf nur einen Koenig und wenige Adlige zu begrenzen, wie unter monarchischen Bedingungen, erlaubt es die Demokratie allen Personen, zum Dieb zu werden und sich an der Diebesbeute zu beteiligen.

Unter demokratischen Bedingungen wird sich von daher die fuer ein jedes Monopol der ultimativen Rechtsprechung und –durchsetzung voraussagbare Tendenz, den Preis fuer Recht und Ordnung stetig zu verteuern und Recht qualitativ zunehmend durch Unrecht zu ersetzen, nicht vermindern, sondern voraussehbar nur noch weiter verstaerken. Als Erb-Monopolist betrachtet ein Koenig bzw. Prinz “sein” Territorium und die unter seiner Rechtshohheit stehenden Bewohner als sein persoenliches (vererbliches) Eigentum, und er ist mit der monopolistischen Ausbeutung dieses seines “Eigentums” befasst. Dies Monopol und die Praxis monopolistischer Ausbeutung verschwindet in der Demokratie nicht. Was in der Demokratie vielmehr geschieht, ist dies: an die Stelle von Koenig und Adel, die das Land als ihr Erb-Eigentum betrachten und es entsprechend ausbeuten, treten temporaere und beliebig austauschbare Verwalter desselben Landes. Diese Verwalter sind und begreifen sich nicht als Eigentuemer des betreffenden Landes, aber so lange sie in offizieller Funktion handeln, ist es ihnen gestattet, das Land zu ihren eigenen Gunsten und dem ihrer Guenstlinge auszubeuten. Das heisst: demokratische Herrscher verfuegen ueber ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht bezueglich eines Landes – usufruct – aber sie sind nicht die Eigentuemer des Kapitalstocks, den das Land repraesentiert. Ausbeutung hoert damit nicht auf. Im Gegenteil: die Ausbeutung wird weniger berechnend – weil sich ein  Verwalter, im Gegensatz zu einem Eigentuemer, wenig oder gar nicht um die Rueckwirkungen seiner gegenwaertigen Handlungen auf den Wert des Kapitalstocks kuemmert. Ausbeutung wird kurzsichtig und fuehrt zu erhoehtem Kapitalverzehr.

Die Loesung: Privatrechtsgesellschaft statt Staatsordnung

Wenn der Staat und insbesondere der demokratische Staat nachweislich untauglich ist, soziale Ordnung aufrechtzuerhalten; wenn er, anstatt Konflikte vermeiden zu helfen, selbst Quelle andauernden Konfliktes ist; und wenn er, anstatt Rechtssicherheit zu gewaehrleisten, selbst durch Gesetz-gebung andauernd Unsicherheit schafft und Recht durch Willkuer ersetzt, dann stellt sich unausweichlich die Frage nach der korrekten – offenkundig nicht-etatistischen Loesung des Problems sozialer Ordnung: von Recht und Rechtsdurchsetzung (Sicherheit).

Die Loesung ist eine reine Privatrechtsordnung, d.i., eine Gesellschaft, in der jede Person und Institution ein- und denselben (eingangs erlaeuterten) Rechtsregeln unterworfen ist. Es gibt in dieser Gesellschaft kein sogenantes “oeffentliches Recht”, das Staatsangestellten funktionelle Privilegien gegenueber blossen Privatpersonen einraeumt, und kein “oeffentliches Eigentum.” Es gibt kein ultimatives Rechtsmonopol und kein Steuerprivileg. Es gibt in dieser Gesellschaft nur Privateigentum und ein fuer jedermann gleichermassen gueltiges Privatrecht. Demzufolge ist es niemandem gestattet, Eigentum anders zu erwerben als durch urspruengliche Aneignung, durch Produktion oder freiwilligen Austausch. Und niemandem ist es gestattet, eine andere Person an der freien Nutzung ihres privaten Eigentums zu hindern. Das heisst, jede Person ist berechtigt – mit ihrem Eigentum – bei der Herstellung aller beliebigen Gueter und Dienstleistungen mit jeder anderen Person in Wettbewerb um freiwillig zahlende Kunden zu treten.

Konkret im Hinblick auf unser Problem bedeutet dies: die Produktion von Sicherheit (Recht und Ordnung) wird in einer Privatrechtsgesellschaft von frei finanzierten und im freien Wettbewerb miteinander stehenden Dienstleistern und Dienstleistungsunternehmen erledigt, genauso wie die Produktion aller uebrigen Gueter und Dienstleistungen.

Es waere vermessen, die genaue Struktur der sich in einer Privatrechtsgesellschaft herausbildenden und entwickelnden “Sicherheitsindustrie” voraussagen zu wollen. Doch stellt es keine Schwierigkeit dar, einige zentrale Unterschiede herauszuarbeiten, die eine privatrechtlich organisierte Sicherheitsindustrie ebenso grundlegend wie vorteilhaft von der gegenwaertigen, sattsam bekannten staatlichen Produktion von (Un-)Recht und (Un-)Ordnung unterscheiden.

Obwohl Selbstverteidigung im Rahmen einer komplexen, arbeitsteiligen Gesellschaft nur eine zweitrangige Rolle bei der Produktion von Sicherheit spielen wird (aus unten noch zu erlaeuternden Gruenden), so gilt es doch zunaechst festzuhalten, dass in einer Privatrechtsgesellschaft jedermanns Recht, sich selbst gegenueber Angreifern auf seine Person und sein Eigentum verteidigen zu duerfen, unbestritten ist. Im Unterschied zur gegenwaertigen, etatistschen Praxis, die Buerger zunehmend zu entwaffnen und Angreifern wehrlos auszuliefern (wehrlose Bueger schuetzen schliesslich auch den Staat bei der Steuereintreibung!), ist der private Besitz von Waffen in einer Privatrechtsgesellschaft sakrosankt. Und wie man aus der Erfahrung des keineswegs wilden, sogenannten Wilden Westens sowie einer grossen Zahl neuerer empirischer Untersuchungen ueber den Zusammenhang von Waffenbesitz und Kriminalitaet weiss, ist die Kriminalitaetsrate umso niedriger, je hoeher und weitverbreiteter der private Waffenbesitz ist. More guns, less crime!

Doch so wie man in einer entwickelten Wirtschaft in aller Regel nicht seine eigenen Schuhe, Anzuege, Fernsehapparate oder Telefone produziert, so ist es zu erwarten, dass man sich auch hinsichtlich der Produktion von Sicherheit weitgehend auf die Vorteile der Arbeitsteilung verlaesst, und das umso mehr, je mehr Eigentum eine Person besitzt bzw. je reicher eine Gesellschaft insgesamt ist. Der Grossteil des Angebots an Sicherheitsleistungen wird von daher zweifellos seitens spezialisierter und miteinander im Wettbewerb um freiwillig zahlende Klienten stehender Unternehmen erbracht werden: durch diverse private Polizei-, Versicherungs- und Schlichtungsagenturen.

Wollte man den entscheidenden Unterschied einer privatrechtlich organisierten Sicherheitsindustrie zur gegenwaertigen etatistischen Praxis in einem einzigen Wort zusammenfassen, so waere dies: Vertrag. Der Staat operiert als ultimativer Rechtsmonopolist in einem vertragslosen rechtlichen Vakuum. Es gibt keinen Vertrag zwischen Staat und Buerger. Es ist nicht fixiert, wem was als Eigentum gehoert und was es darum zu schuetzen gilt. Es ist nicht fixiert, welche Leistung staatlicherseits erbracht wird, was im Fall der Nichterbringung dieser Leistung geschieht, noch was der Preis ist, den der “Kunde” fuer eine derartige “Leistung” zu zahlen hat. Vielmehr setzt der Staat die Regeln des Spiels einseitig fest und kann sie waehrend des Spiels, per Gesetzgebung, einseitig veraendern. Ein derartiges Verhalten ist fuer frei finanzierte Sicherheitsanbieter ersichtlich ausgeschlossen. Man stelle sich nur einmal einen Sicherheitsanbieter vor, gleichgueltig ob Polizei, Versicherer oder Schlichter, dessen Angebot darin besteht, zu sagen: ich garantiere Dir vertraglich gar nichts: weder sage ich Dir zu, welche Sachen es denn konkret sind, die ich als “Dein Eigentum” zu schuetzen gedenke, noch sage ich Dir, was ich mich zu tun verpflichte, wenn ich meine Leistung Deiner Auffassung zufolge nicht erbringe – aber ich behalte mir in jedem Fall das Recht vor, einseitig den Preis fuer meine dermassen undefinierte Leistung festzulegen. Ein solcher Anbieter wuerde mangels Kunden sofort vom Markt verschwinden. Jeder private, frei finanzierte Sicherheitsproduzent muss seinen prospektiven Kunden darum einen Vertrag anbieten. Und diese Vertraege muessen, um freiwillig zahlenden Kunden annehmbar erscheinen zu koennen, klare Eigentumsbeschreibungen sowie klar und eindeutig definierte wechselseitige Leistungen und Verpflichtungen enthalten, und sie koennen waehrend ihrer vereinbarten Geltungsdauer nur im wechselseitigen Einverstaednis aller Betroffenen veraendert werden.

Aus diesem Grundvorzug ergeben sich all uebrigen Vorzuege einer privatrechtlich organisierten Sicherheitsindustrie.

So sorgt der Wettbewerb unter frei finanzierten Sicherheitsagenturen zunaechst dafuer, dass der Preis fuer Sicherheit (per Werteinheit) tendenziell faellt, waehrend er unter gegenwaertigen monopolistischen Bedingungen staendig steigt.

Darueber hinaus sorgt Wettbewerb dafuer, dass es weder zur Ueber- noch zur Unterproduktion von Sicherheit kommt, sondern das Gut Sicherheit den Stellenwert einnimmt, den ihm freiwillig zahlende Konsumenten tatsaechlich zumessen. Sicherheitsgueter und –leistungen stehen im Wettbewerb mit allen anderen Guetern und Leistungen. Je mehr Geld fuer die Produktion von Sicherheit aufgewendet wird, umso weniger Geld bleibt, um andere Beduerfnisse, wie z. B. nach einem Auto oder Urlaub, zu befriedigen. Aehnlich sind Sicherheitsleistungen, die einer Personengruppe A zugutekommen, nicht mehr verfuegbar fuer eine andere Gruppe B. Unabhaengig von freiwilligen Konsumentenentscheidungen und frei vom Druck, Verluste vermeiden zu muessen, sind die diesbezueglichen Entscheidungen des Staates (wie viel Sicherheit und fuer wen?) grundsaetzlich willkuerlich. In einem System wettbewerblich betriebener Sicherheitsproduktion verschwindet diese Willkuer. Sicherheit erhaelt die ihr in den Augen der Konsumenten angemessen erscheinende relative Bedeutung, und niemandes Sicherheit wird auf Kosten der Sicherheit anderer beguenstigt. Jeder erhaelt soviel Sicherheit, wie es seiner persoenlichen Zahlungsbereitschaft entspricht.

Doch insbesondere sind die Vorteile einer auf vertraglicher Basis beruhenden Produktion von Recht und Ordnung inhaltlich-qualitativer Natur.

Da ist zunaechst das Problem der Verbrechensbekaempfung. Der Staat ist hier notorisch ineffizient, weil die Bezahlung seiner mit dieser Aufgabe betreuten Agenten aus Steuermitteln, d.h. unabhaengig von ihrer Produktivitaet, erfolgt. Warum sollte man arbeiten, wenn man auch fuer das Nichtstun belohnt wird? Mehr noch, es darf sogar unterstellt werden, dass die staatlichen Verbrechensbekaempfer ein gewisses Interesse an einer hohen Kriminalitaetsrate haben, weil sich auf diese Weise hoehere Budgetzuweisungen rechtfertigen lassen. Und noch schlimmer: bei der staatlichen Verbrechensbekaempfung spielt das Opfer und die Opferentschaedigung keinerlei nennenswerte Rolle. Der Staat entschaedigt Opfer nicht. Ganz im Gegenteil, das Opfer wird noch zusetzlich beleidigt, indem man es, qua Steuerzahler, auch noch zur finanziellen Unterhaltung des eingekerkerten Taeters heranzieht (wenn man ihn denn fasst). Ganz anders dagegen ist die Situation in einer Privatrechtsgesellschaft. Sicherheitsanbieter, namentlich Versicherungen, muessen ihre Klienten im Schadensfall indemnifizieren (andernfalls finden sie schlicht keine Kunden). Sie muessen von daher effizient bei der Verbrechensbekaempfung sein. Sie muessen effizient bei der Praevention von Verbrechen sein, denn wenn sie ein Verbrechen nicht verhindern, muessen sie zahlen. Sie muessen effizient sein bei der Wiederauffindung gestohlener Gueter, denn andernfalls muessen sie diese Gueter ersetzen. Und vor allem muessen sie effizient bei der Aufspuerung der Taeter sein. Denn nur wenn der Taeter aufgespuert wird, ist es moeglich, ihn fuer die Opferentschaedigung heranzuziehen, und auf diese Weise die eigenen Kosten zu reduzieren.

Darueber hinausgehend wirkt sich eine privatwirtschaftlich organisierte Sicherheitsindustrie auch generell friedensfoerderlich aus. Staaten sind, wie schon ausgefuehrt, von Natur aus aggressiv. Sie koennen Konflikte verursachen oder provozieren, um diese dann zu ihren eigenen Gunsten zu “loesen.” Oder anders gesagt: Staaten duerfen die mit Aggression verbundenen Kosten auf andere Personen, d.i., die Steuerzahler, abwaelzen und sind von daher aggressiver, sowohl gegenueber der “eigenen” Bevoelkerung als auch gegenueber “Auslaendern” (in der Form kriegerischer Handlungen). Dagegen sind konkurrierende Versicherungen von Natur aus defensiv und friedfertig. Denn einerseits ist jede Aggression kostspielig, erfordert also hoehere Praemien, und fuehrt somit zum Verlust von Kunden. Und andererseits sind nicht alle Risiken versicherbar. Nur Risiken, die den Charakter von “Unfaellen” haben, sind versicherbar. Risiken dagegen, deren Wahrscheinlichkeit durch individuelle Handlungswahlen beeinflusst werden koennen, sind nicht versicherbar, sondern muessen individuell getragen und verantwortet werden. So ist es z.B. versicherungstechnisch unmoeglich, sich gegen das Risiko zu versichern, morgen Selbstmord zu begehen oder das eigene Haus in Brand zu setzen. Ebenso ist es unmoeglich, sich gegen das Risiko eines Geschaeftsbankrotts, der Arbeitslosigkeit, oder das Gefuehl, seine Nachbarn nicht ausstehen zu koennen, zu versichern. Denn in jedem dieser Faelle hat eine Person individuelle Kontrolle, direkt oder indirekt, hinsichtlich des Eintretens des betreffenden Risikos. Diese nicht-Versicherbarkeit individueller Handlungen und Gefuehle bedeutet konkret, dass keine Versicherung bereit ist, das Schadenrisiko abzudecken, das aus provokanten Handlungen des Versicherungsnehmers resultiert. Jeder Versicherer wird vielmehr darauf bestehen, dass sich saemtliche Versicherungsnehmer verpflichten, auf Provokationen aller Art zu verzichten.

Aus denselben finanziellen Erwaegungen heraus werden Versicherer auch darauf bestehen, dass sich saemtliche Versicherungsnehmer dazu verpflichten, von allen Formen der Selbstjustiz Abstand zu nehmen (ausser vielleicht in ganz exzeptionellen Faellen). Denn Selbstjustiz, auch wenn sie rechtens ist, erzeugt in jedem Fall Unsicherheiten und provoziert moegliche Vergeltungstaten seitens Dritter. Indem Versicherungsnehmer statt dessen verpflichtet werden, sich geregelten und oeffentlich-durchsichtigen Verfahren zu unterwerfen, wann immer sie sich fuer angegriffen und geschaedigt halten, koennen solche Stoerungen und damit verbundene Kosten weitgehend vermieden werden. Schliesslich ist es erwaehnenswert, dass die Verfolgung opferloser “Verbrechen,” wie z.B. die Herstellung oder der Konsum “illegaler” Drogen, die Prostitution oder das Gluecksspiel, im Rahmen einer Privatrechtsgesellschaft keinerlei Rolle spielen wird. Waehrend steuerfinanzierte Agenturen gegenwaertig in grossem Stil und mit riesigem Aufwand gegen solche “Verbrechen” vorgehen, wuerden frei finanzierte Versicherungen sie als nicht-aggressive Privatangelegenheiten ignorieren. Eine “Versicherung” gegen derartige “Verbrechen” wuerde hoehere Versicherungspraemien erfordern. Doch da diese “Verbrechen,” im Unterschied zu einem echten Verbrechen gegen Person und Eigentum, keinerlei Opfer erzeugen, wuerde sich niemand finden, der fuer einen deratigen “Schutz” mehr Geld auszugeben gewillt ist.

Und noch etwas gilt es in diesem Zusammenhang zu konstatieren. Waehrend Staaten, wie schon festgestellt, immer und ueberall darauf bedacht sind, ihre Bevoelkerung zu entwaffnen und somit eines zentralen Mittels der Selbstverteidigung zu berauben, kommt es in einer Privatrechtsgesellschaft zur umgekehrten Tendenz einer systematischen Volksbewaffnung. Man stelle sich nur vor, ein Sicherheitsproduzent mache es zur Bedingung, dass jeder seiner Kunden sich erst vollstaendig zu entwaffnen habe, ehe man ihn zu verteidigen gedenke. Mit Recht wuerde jedermann dies fuer einen boesen Witz halten und das Angebot dankend ablehnen. Im Gegensatz dazu belohnen Versicherungsgesellschaften bewaffnete, und insbesondere in der Handhabung von Waffen ausgebildete Personen mit niedrigeren Versicherungspraemien, genauso wie sie heute schon die Besitzer von Warnanlagen und Safes belohnen.

Schliesslich hat ein System konkurrierender Sicherheitsproduzenten eine zweifache Auswirkung auf die Entwicklung des Rechts. Zum einen erlaubt es eine groessere Variabilitaet des Rechts als es unter monopolistischen Bedingungen der Fall ist. Die Sicherheitsproduzenten koennen nicht nur hinsichtlich des Preises, sondern auch mittels Produktdifferenzierung konkurrieren. Katholische Produzenten bieten kanonisches Recht an, juedische Produzenten mosaisches Recht, moslemische Produzenten islamisches Recht und nicht-religioese Produzenten saekulares Recht. Niemand muss unter einem “fremden” Recht leben.

Zum anderen foerdert dasselbe System privater Rechts- und Ordnungsproduktion gleichzeitig auch eine Tendenz zur Rechtsvereinheitlichung. Denn das “heimische” – kanonische, mosaische, roemische, usw. – Recht findet nur auf diejenigen Personen Anwendung, die es tatsaechlich gewaehlt haben. Das kanonische Recht z. B. wird nur auf bekennende Katholiken und bei intra-katholischen Zwistigkeiten angewendet. Doch kann es z.B. auch zu Streit zwischen Katholiken und Moslems kommen, und beide Rechtsordnungen moegen in bestimmten Faellen nicht zum gleichen Urteil gelangen. In diesem Fall gibt es fuer alle betroffenen Parteien – Versicherer und Versicherte – nur eine Loesung. Fuer diesen Fall muss sich ein jeder Versicherer und jeder seiner Klienten von vornherein dem Urteil eines unabhaengigen Schlichters unterwerfen. Dieser Schlichter ist nicht nur unabhaengig, er ist auch die einhellige Wahl beider Versicherer. Der Schlichter wird gewaehlt, aufgrund der gemeinsamen Erwartung, dass er die Faehigkeit besitzt, wechselseitig annehmbare Loesungen in Faellen von Inter-Gruppen Konflikten zu formulieren. Scheitert er an dieser Aufgabe und verkuendet Urteile, die von der einen oder der anderen Seite als “unfair” angesehen werden, so wird er im naechsten Fall von einem anderen, konkurrierenden Schlichter abgeloest werden. Aus dieser staendigen, sachlich unerlaesslichen Kooperation diverser Versicherer und unabhaengiger Schlichter bei der Behandlung von Inter-Gruppen Konflikten erwaechst so eine stetige Tendenz zur Vereinheitlichung des Eigentums- und Vertragsrechts, sowie der Harmonisierung von Verfahrens-, Beweis-, und Schlichtungsregeln. Jeder Versicherer und Versicherungsnehmer ist Teilnehmer eines integrierten Systems umfassender Konfliktvermeidung und Friedenssicherung. Jeder Konflikt und jeder Schadensanspruch, gleichgueltig wo, zwischen wem und von wem an wen gerichtet, faellt in die Rechtsprechung eines oder mehrerer genau angebbarer Versicherer und wird entweder mittels des “heimatlichen” Rechts eines einzelnen Versicherers geloest oder aber des “internationalen” Schlichter-Rechts, auf das man sich von vornherein vertraglich geeinigt hat.

An die Stelle von Konflikt und Unrecht, wie sie die gegenwaertige, etatistische Situation kennzeichnen, tritt damit Frieden, Recht und Rechtssicherheit.

Bibliographie

Hans-Hermann Hoppe, Eigentum, Anarchie und Staat. Studien zur Theorie des Kapitalismus (1987)

Hans-Hermann Hoppe, A Theory of Socialism and Capitalism. Economics, Morals, and Politics (1989)

Hans-Hermann Hoppe, The Economics and Ethics of Private Property. Studies in Political Economy and Philosophy (1993; erweitert 2003)

Hans-Hermann Hoppe, Democracy the God That Failed. The Economics and Politics of Monarchy, Democrcay and Natural Order (2001)

Hans-Hermann Hoppe, Hrsg., The Myth of National Defense (2005)

Siehe ausserdem meine annotierte Auswahlbiblographie hier:

http://www.lewrockwell.com/hoppe/hoppe5.html